Häufig gestellte Fragen (FAQ)

GAV

Disclaimer: Die Paritätische Kommission Coiffure weist darauf hin, dass unabhängig von der Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen in jedem Fall die arbeitsrechtlichen Bestimmungen im OR, im Arbeitsgesetz sowie der Arbeitsverordnung zu beachten sind. Die Antworten im zweiten Teil erfolgen daher unverbindlich. Für detailliertere, verbindliche Auskünfte sind die zuständigen Behörden auf kantonaler und eidgenössischer Ebene anzufragen. Die Paritätische Kommission behält sich ausdrücklich vor, die Inhalte dieses Dokuments ohne Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder ganz einzustellen.

Stand 26. Juli 2018 

Bereich GAV (Kompetenz Paritätische Kommission)

Art. 1.3, Geltungsbereich
Art. 2, Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 7, Kündigung
Art. 9, Freistellung
Art. 16, Besondere Werkzeuge
Art. 17, Konkurrenzverbot
Art. 19, Unerlaubte Kundenwerbung
Art. 25, Überstundenarbeit
Art. 26, Wöchentlicher Freitag
Art. 28, Feriendauer und Ferienbezug
Art. 31, Ferienkürzung bei Abwesenheit
Art. 32, Feiertage
Art. 34, Bezahlte Urlaubstage
Art. 35.2, Kurse
Art. 39, Berufskategorien
Art. 40, Basislöhne
Art. 40.8, Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis oder Diplom
Art. 41, Gratifikation
Art. 43, Krankentaggeldversicherung
Art. 48, Abgangsentschädigung
Art. 52 Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag
Diverse Fragen
Anhang 1, Basislöhne

Fragen ausserhalb des GAV (Antworten erfolgen unverbindlich)

Art. 327 OR, Arbeitsgeräte
Art. 329e OR, Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
Art. 330a OR, Zeugnis
Art. 336c Abs.1 lit. c OR, Kündigung während Schwangerschaft
Art. 337 und 337a OR, Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen und wegen Lohngefährdung
Art. 15 ArG, Pausen

Informationen

Paritätische Kommission für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Radgasse 3
8021 Zürich
043 366 66 92
infowhatever@pk-coiffure.ch
pk-coiffure.ch

 

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