Neuer Gesamtarbeitsvertrag für das Coiffeurgewerbe
Gemeinsame Medienmitteilung der Gewerkschaft Unia, Syna und Coiffure Suisse
Bern, 15. Dezember 2023
Die Gewerkschaften Unia und Syna sowie der Branchenverband Coiffure Suisse freuen sich, dass der Bundesrat den GAV für das Coiffeurgewerbe allgemeinverbindlich erklärt hat. Damit wird der Schutz der Arbeitsbedingungen in der Branche lückenlos fortgesetzt. Der neue GAV tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Der neue GAV betrifft rund 11’000 Angestellte in 4’232 Coiffeursalons in der Branche. Ausserdem sieht er deutliche höhere Mindestlöhne vor und bekämpft Lohndumping und unlauteren Wettbewerb noch effektiver.
Die im Jahr 2023 von den Sozialpartnern getroffene Vereinbarung führt ein neues Lohnsystem ein, das die Mindestlöhne schneller ansteigen lässt – nun innerhalb von drei statt fünf Berufsjahren. Zudem werden die Mindestlöhne in den drei Berufsjahren deutlich angehoben. Davon profitieren insbesondere Berufseinsteiger:innen, die bereits im dritten Berufsjahr den höchsten Mindestlohn erreichen:
- 1. Berufsjahr EFZ: Der Mindestlohn steigt bis 2027 von 3850 auf 4240 CHF um 10,1 Prozent.
- 2. Berufsjahr EFZ: Der Mindestlohn steigt bis 2027 von 3850 auf 4240 CHF um 10,1 Prozent.
- 3. Berufsjahr EFZ: Der Mindestlohn steigt bis 2027 von 3900 auf 4460 CHF um 14,4 Prozent.
Die Mindestlöhne der Coiffeusen mit langjähriger Berufserfahrung steigen dadurch bis 2027 auf 4460 Franken um 9,3 Prozent an.
Verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
Die Vereinbarung der Sozialpartner sieht ausserdem mehr Zeit für Erholung und Privatleben vor. Der Urlaubsanspruch steigt gemäss GAV generell um zweieinhalb Tage, und der Vaterschaftsurlaub wird neu geregelt. Alle Arbeitnehmenden die Vater werden, haben Anspruch auf einen zu 100 Prozent bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen und drei Arbeitstagen.
Gemeinsam gegen Lohn- und Preisdumping – für eine aufgewertete Branche
Um Lohn- und Preisdumping erfolgreich zu bekämpfen, bauen die Sozialpartner die Kontrollen zur Einhaltung des GAV deutlich aus und gestalten sie effektiver. So steigt die maximale Strafe für Arbeitgeber auf 25'000 Franken. Ausserdem sind fehlbare Arbeitgeber bei gröberen Verstössen oder mangelnder Kooperation dazu verpflichtet, die Kosten für Kontrolle und Verfahren zu tragen. Dies dient der effektiven Bekämpfung von Lohndumping und unlauterem Wettbewerb.