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Neue Regelung beim Colorieren der Haare von Jugendlichen unter 16 Jahren

Seit dem 1. November 2011 müssen die Hersteller in der EU bestimmte Colorationsprodukte mit dem Hinweis versehen, dass diese nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt sind. Es handelt sich hierbei um Haarfärbemittel, die einen oder mehrere Inhaltstoffe enthalten, die Allergien auslösen können. Gemäss dem Bundesamt für Gesundheit gilt diese Verordnung auch in der Schweiz. Für die Umsetzung sind die Kantone zuständig. Was heisst das nun aber für die Coiffeure? Neu müssen sie Jugendliche unter 16 Jahren, die eine Farbbehandlung wünschen, darauf aufmerksam machen, dass bei empfindlichen Personen das Risiko einer allergischen Reaktion besteht. – Etwas, das für den Coiffeur ja selbstverständlich ist! 

Hinweis auf Allergiegefahr auf den Produkten
Die neue Verordnung richtet sich in erster Linie an die Hersteller der Colorationsprodukte. Sie sind nun verpflichtet, auf den Verpackungen jener Haarfarben, die allergieauslösende Inhaltstoffe enthalten einen Warnhinweis aufzudrucken, der wie folgt lauten kann:
Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen. Bitte folgenden Hinweis lesen und beachten: Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt. Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Henna“ können das Allergierisiko erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder wenn ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; wenn Sie schon einmal nach dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; wenn eine Tätowierung mit „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon mal eine Reaktion verursacht hat.
Ein solcher Hinweis muss nun sowohl auf Colorationsprodukten für den Salon, als auch auf jenen, die in Drogerie- und Supermärkten verkauft werden, stehen.

Kein generelles Colorationsverbot für unter 16-jährige
Die neue Verordnung verbietet nicht generell Colorationen für Jugendliche unter 16 Jahren. Es gibt Colorationen, die keine allergieauslösenden Inhaltstoffe enthalten und diese sind weiterhin gestattet. Ob ein Hersteller solche im Sortiment führt, darüber sollte sich jeder Coiffeur direkt bei seinem Lieferanten informieren.

Neu hat nun der Coiffeur mit dieser Verordnung eine Informationspflicht. Das heisst, er muss wissen, ob, bzw. welche seiner Colorationsprodukte mit einem Warnhinweis versehen sind und Kundinnen und Kunden unter 16 Jahren explizit auf mögliche allergische Reaktionen hinweisen und zudem danach fragen, ob sie sich bereits einmal ein temporäres Tattoo mit schwarzem Henna machen liessen. In diesem Fall könnte eine Colorationsbehandlung sogar einen allergischen Schock mit Todesfolge auslösen. Die Fälle, die es bis jetzt gegeben hat, waren alles solche, die ihre Haare zu Hause selber coloriert haben.

Das muss der Coiffeur tun
Das Colorieren bei unter 16-jährigen Personen ist nicht verboten. Es empfiehlt sich aber, bei Anwendung der Produkte, welche mit einem Warnhinweis versehen sind, vorgängig das Alter der Kunden zu prüfen. Sollten diese jünger als 16-jährig sein, ist ein alternatives Produkt vorzuschlagen oder auf das Colorieren zu verzichten. Sollte die unter 16-jährige Person auf der Anwendung des Produktes beharren, so ist in jedem Fall die schriftliche Zustimmung der erziehungsberechtigten Person zu verlangen, und zwar vor Verwendung des Produkts. Gleichzeitig ist nachzuweisen, dass auf die Möglichkeit einer allergischen Reaktion hingewiesen wurde. coiffureSUISSE hat ein Formular für eine solche Enverständniserklärung vorbereitet, welches heruntergeladen werden kann.

Download: Einverständniserklärung für Haarcolorationen bei Jugendlichen unter 16 Jahren

Verantwortungsvoller Umgang mit Haarfarben
Von einem Coiffeur / einer Coiffeuse wird erwartet, dass er/sie nicht nur die Colorationstechniken, sondern auch die Colorationsprodukte und deren Handhabung kennt. Darunter fällt auch die Kenntnis der Vorschriften über den Umgang mit Produkten, welche allergene Stoffe enthalten. Wendet ein Coiffeur ein Produkt an, welches einen Warnhinweis trägt, ohne die Kundin über mögliche allergische Reaktionen befragt oder sie darauf hingewiesen zu haben, kann er sich wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich machen und daher zur Rechenschaft gezogen werden. Zusätzlich kann je nach Schwere der Umstände ein Strafverfahren wegen Körperverletzung eingeleitet werden, wenn ein Coiffeur in Kenntnis möglicher allergischer Reaktionen der Kundin ohne vorherige Abklärung ein potentiell allergenes Mittel einsetzt.
Dies gilt unter Umständen auch wenn über 16-jährige Personen nach der Anwendung eines Produktes schwere allergische Reaktionen erleiden.

 

 
 
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